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KSK 2017 39

fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2017-08-14 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von X._____.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 39

18. August 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Surselva vom 11. Juli 2017, mitgeteilt am 11. Juli 2017, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegeg- nerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung,

Seite 2 — 12 hat die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nach Kenntnis- nahme der Beschwerde vom 20. Juli 2017 (Poststempel), nach Einsicht in die Ver- fahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Betreibungsamt der Region Surselva am 2. August 2016 auf Begeh- ren der Y._____ in der gegen X._____ angestrengten Betreibung Nr. _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 42'747.25 ausstellte, wobei als Forderungsgrund zwei Pfändungsverlustscheine des Be- treibungsamtes Ilanz  der eine datierend vom 6. Juni 1987 für einen Betrag von CHF 42'540.05 (Betreibung _____), der andere vom 4. April 1990 für ei- nen Betrag von CHF 207.20 (Betreibung _____)  angegeben wurden, – dass dieser Zahlungsbefehl X._____ am 3. August 2016 zugestellt wurde, worauf der Schuldner gleichentags Rechtsvorschlag erhob, – dass die Y._____ mit Eingabe vom 21. Juni 2017 an das Regionalgericht Sur- selva gelangte und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. _____ für den Betrag von CHF 42'747.25 sowie für die Betrei- bungskosten von CHF 103.30 beantragte, – dass dieses Gesuch im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die ur- sprüngliche Gläubigerin (eine Rechtsvorgängerin der A._____) aufgrund der Betreibungen Nr. _____ und _____ zwei Verlustscheine in der Höhe von CHF 42'747.25 erhalten habe und die Forderung aus diesen Verlustscheinen in der Folge an die Y._____ zediert worden sei, welche den Schuldner am 19. Sep- tember 2014 erfolglos gemahnt habe, – dass die Y._____ diese Ausführungen mit den entsprechenden Urkunden (Pfändungsverlustscheine, Abtretungserklärungen) unter Beweis stellte und sie in rechtlicher Hinsicht geltend machte, dass mit den beiden Pfändungsver- lustscheinen provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegen würden und sie aufgrund der Zessionen berechtigt sei, die Forde- rung gegenüber dem Beklagten einzutreiben, – dass der Einzelrichter SchKG des Regionalgerichts Surselva X._____ mit Schreiben vom 22. Juni 2017 Frist bis zum 10. Juli 2017 einräumte, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzu- reichen,

Seite 3 — 12 – dass die Parteien in demselben Schreiben aufgefordert wurden, sich darüber zu äussern, ob sie die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünschten, ansonsten ein Verzicht auf die Durchführung einer solchen ange- nommen und aufgrund der Akten entschieden werde, – dass sich X._____ mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (Poststempel 7. Juli 2017) vernehmen liess und er darin sinngemäss den Bestand der betriebenen For- derung bestritt, – dass er namentlich vorbrachte, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug innert weniger Monate defekt gewesen sei und ihm ein viel älteres Fahrzeug verkauft worden sei, als vom Verkäufer angegeben, was einen völlig anderen Kaufpreis ergeben hätte, – dass er weiter ausführte, dass die Bank darüber genauestens informiert ge- wesen sei, es anlässlich mehrerer Besprechungen mit ihrem Direktor aber nur Ausreden gegeben habe, so dass keine Vereinbarung hätte getroffen werden können, – dass er schliesslich geltend machte, dass er wegen des Fahrzeugausfalls vier Wochen keine Arbeiten hätte erfüllen können, was ihm nebst den Reparatur- rechnungen einen Ausfall von CHF 10'000.00 beschert habe, – dass der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Surselva mit Entscheid vom

11. Juli 2017, gleichentags mitgeteilt, das Rechtsöffnungsgesuch guthiess, in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Surselva für den Betrag von CHF 42'747.25 provisorische Rechtsöffnung erteilte, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 400.00 X._____ auferlegte und diesen verpflichtete, der Y._____ eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen, – dass er diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die beiden von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Pfändungsverlustscheine des Be- treibungsamtes Ilanz gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gelten würden und die Abtretung der Forderung von CHF 42'747.25 an die Gesuchstellerin durch die ebenfalls eingereichten Zessionen vom 3. Februar 2010 und 19. September 2013 belegt sei, weshalb für die in Betreibung gesetzte Forderung die erforderlichen Rechtsöffnungstitel vorlägen,

Seite 4 — 12 – dass sich der Einzelrichter sodann mit den Einwendungen des Gesuchsgeg- ners befasste und zum Schluss kam, dass diese dem Gesuchsgegner im vor- liegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht zu helfen vermöchten, zumal er die- se im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages direkt gegenüber dem Ver- käufer hätte anbringen müssen, während die Bank selber nicht Verkaufsver- tragspartnerin gewesen sein dürfte (solches sei jedenfalls nicht behauptet und glaubhaft gemacht worden) und sie somit keinen Einfluss auf das Kaufobjekt gehabt habe, – dass er mit Bezug auf die geltend gemachten Mängel des Kaufobjekts zudem erwog, dass der Gesuchsgegner nicht in genügender Weise und somit nicht glaubhaft dargelegt habe, dass eine rechtzeitige Mängelrüge im Sinne von Art. 201 OR erfolgt wäre, und auch die weiteren Einwendungen der nicht gehöri- gen Erfüllung des Kaufvertrages nicht substantiiert aufgezeigt und dargelegt worden seien, – dass er die materiellen Einwendungen des Gesuchsgegners demnach ge- samthaft als nicht rechtsgenüglich taxierte, um die Schuldanerkennung zu entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG), weshalb er für die in Betreibung gesetzten Forderungen von total CHF 42‘747.25 die Rechtsöffnung erteilte, – dass X._____ gegen diesen Entscheid, den er am 12. Juli 2017 in Empfang genommen hat, mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Poststempel) an das Kan- tonsgericht von Graubünden gelangt ist, – dass er damit  der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid folgend  innert der zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) zivil- rechtliche Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben hat, – dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er habe betreffend Schreiben an den Verkäufer nichts versäumt und finde es ziemlich fragwürdig, wenn einfach ein Urteil gefällt werde, ohne dass das Gericht Akteneinsicht ge- habt habe, zumal er sämtliche Dokumente im Original belegen könne, – dass er sich ferner gegen seine Verpflichtung zur Bezahlung der erstinstanzli- chen Prozesskosten wandte und in diesem Zusammenhang vorbrachte, wenn die Y._____ nach 35 Jahren das Zivilgericht einschalte, solle sie auch die Kos- ten begleichen und er sei jedenfalls nicht verpflichtet, deren Honorar zu be- zahlen,

Seite 5 — 12 – dass er des Weiteren erklärte, dass er lediglich eine Rente von CHF 1‘500.00 habe und er ansonsten einen Anwalt auf Kosten der Gemeinde (Kanton) ver- lange, – dass mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juli 2017 das Regionalgericht Surselva zur Einreichung sämtlicher Akten aufgefordert wurde (Art. 327 Abs. 1 ZPO), von der Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) re- spektive einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) indessen einst- weilen abgesehen wurde, – dass der Beschwerdeführer gleichzeitig über die im Beschwerdeverfahren an- fallenden Prozesskosten und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege informiert und er zudem auf die rechtlichen Grundlagen des Be- schwerdeverfahrens sowie auf den Fristenlauf für eine allfällige Aberken- nungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG hingewiesen wurde, – dass mit Blick auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, – dass das Regionalgericht Surselva dem Kantonsgericht die Akten des erstin- stanzlichen Verfahrens am 24. Juli 2017 überwies und am 4. August 2017 ei- ne nachträglich eingegangene Postsendung des Beschwerdeführers vom 2. August 2017 zur weiteren Behandlung weiterleitete, – dass gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann, – dass mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können, – dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen ist und diese Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Be- schwerdegründe er sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesge- richts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1),

Seite 6 — 12 – dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwer- debegründung zwar zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei  unter Vorbe- halt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben  eine grosszügi- gere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321) – dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der Begründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO), – dass die Beschwerde sodann zwar nicht zwingend ein konkretes Begehren zu enthalten hat, aus der Rechtsschrift aber klar hervorgehen muss, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides verlangt und welches Ziel mit der Beschwerde angestrebt wird, wobei bloss allgemein gehaltene Kritik oder Äusserungen wie "ich werde das Urteil niemals anerkennen" nicht genügen (Sterchi, a.a.O., N 15 f. zu Art. 321 ZPO), – dass eine ungenügende Begründung der Beschwerde zur Folge hat, dass auf diese nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteil des Bundesge- richts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3), – dass im vorliegenden Fall eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid in der Beschwerdeschrift fast vollständig fehlt und diese auch kein konkretes Rechtsbegehren enthält, wenngleich daraus zumindest sinngemäss geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Auf- hebung des Rechtsöffnungsentscheides anstrebt, – dass unter diesen Umständen fraglich erscheint, ob die Beschwerdeschrift den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt und auf die Beschwerde einzutreten ist, diese Frage indessen offenge- lassen werden kann, da die Beschwerde  wie nachfolgend dargelegt wird  ohnehin abzuweisen ist, – dass vorab festzuhalten ist, dass neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), – dass die erst nachträglich (beim Regionalgericht) eingereichten Akten des Be- schwerdeführers (act. B.3) daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, auch wenn sie noch innert der durch die Be-

Seite 7 — 12 treibungsferien verlängerten Beschwerdefrist (Art. 56 Ziff. 3 und Art. 63 SchKG) an das Kantonsgericht weitergeleitet wurden, – dass der Beschwerdeführer, soweit er den Bestand der betriebenen Forde- rung mit zusätzlichen Urkunden bestreiten wollte, beim Regionalgericht Sur- selva vielmehr eine Aberkennungsklage hätte erheben müssen, worauf der Beschwerdeführer denn auch bereits mit der prozessleitenden Verfügung vom

21. Juli 2017 hingewiesen wurde, – dass für die Erhebung einer Aberkennungsklage indessen, wenn wie vorlie- gend der Streitwert für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens über- schritten ist (Art. 243 Abs. 1 ZPO), die Vorgaben von Art. 221 ZPO gelten und das blosse Einreichen von Urkunden nicht erkennen lässt, ob der Beschwer- deführer mit seiner Eingabe an das Regionalgericht allenfalls eine solche Kla- ge hätte erheben wollen, – dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass das Regionalge- richt Surselva die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers an die Be- schwerdeinstanz weitergeleitet hat, wogegen derselbe denn auch mit keinem Wort opponiert hat, – dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerdeschrift sodann ein handge- schriebenes Schreiben an das Regionalgericht Surselva, datierend vom 6. Juli 2017, beigelegt hat (act. B.2), welches inhaltlich zwar weitgehend seiner erst- instanzlichen Vernehmlassung entspricht (Akten RG Surselva, act. I/2), als neues Dokument im Beschwerdeverfahren aber dennoch unbeachtlich bleiben muss, – dass über die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen demnach aussch- liesslich anhand des Prozessstoffes, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat, zu befinden ist (vgl. Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO), – dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, betreffend Schreiben an den Verkäufer nichts versäumt zu haben, offensichtlich auf die Erwägungen des Vorderrichters zur fehlenden Glaubhaftmachung einer rechtzeitigen Mängelrü- ge Bezug nimmt und diesem mit dem Hinweis auf die unterlassene Einsicht- nahme in die vorhandenen Akten sinngemäss vorwirft, dass er den Beschwer- deführer vor dem Entscheid über das Rechtsöffnungsgesuch zur Vorlegung der fehlenden Dokumente hätte auffordern müssen,

Seite 8 — 12 – dass der Beschwerdeführer offenbar verkennt, dass das Rechtsöffnungsver- fahren der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) untersteht und es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben, – dass darüber hinaus Art. 82 Abs. 2 SchKG explizit vorschreibt, dass der Rich- ter bei Vorliegen einer durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung oder einer solchen gleichgestellten Urkunde die provisorische Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht, – dass es demnach Aufgabe des Schuldners ist, dem Rechtsöffnungsrichter diejenigen Dokumente vorzulegen, die ihm zur Entkräftung der Schuldaner- kennung geeignet erscheinen, und der Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Schuldner nach allfälligen (weiteren) Beweismitteln zu fragen (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 153, 2. Aufl., Basel 2010, N 51 zu Art. 84 SchKG), – dass dies im vorliegenden Fall umso mehr zu gelten hat, als der Vorderrichter den Beschwerdeführer bereits mit der Fristansetzung zur Vernehmlassung (Akten RG Surselva, act. IV/1) zur Einreichung allfälliger Beweismittel auffor- derte und dem Beschwerdeführer somit klar sein musste, dass er seine Ein- wendungen soweit als möglich belegen sollte, – dass unter diesen Umständen der Vorderrichter nicht mehr gehalten war, den Beschwerdeführer nach Eingang seiner Vernehmlassung nochmals zur Vorla- ge von Beweismitteln aufzufordern, dient doch die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nicht dazu, prozessuale Versäumnisse einer Partei, wie etwa eine gänzlich fehlende Beweisofferte, auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3), – dass der Beschwerdeführer vielmehr von sich aus die ihm wesentlich erschei- nenden Urkunden zusammen mit seiner Vernehmlassung hätte einreichen müssen und er zudem die Möglichkeit gehabt hätte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, um dem Vorderrichter seine Origi- naldokumente zu präsentieren und gegebenenfalls zu erläutern, – dass dem Vorderrichter nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung vorzu- werfen ist, wenn er die Einwendungen des Beschwerdeführers als nicht

Seite 9 — 12 rechtsgenüglich qualifiziert hat, ohne diesen vorgängig (nochmals) zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern, – dass sich der Beschwerdeführer ansonsten nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinandersetzt und dessen Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer weder eine rechtzeitige Mängelrüge noch die weiteren Ein- wendungen der nicht gehörigen Erfüllung des Kaufvertrages in glaubhafter re- spektive ausreichend substantiierter Weise dargelegt habe, denn auch offen- sichtlich zutrifft, – dass sodann sowohl die Qualifikation der vorgelegten Pfändungsverlustschei- ne als provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG als auch die Abtretung der darin verurkundeten Forderungen an die Beschwerdegegne- rin zu Recht unbestritten geblieben sind, – dass der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden ist und der Vor- derrichter gestützt auf die Aktenlage vielmehr völlig zu Recht provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, – dass unter diesen Umständen auch die Prozesskosten des Rechtsöffnungs- verfahren zu Recht dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt wurden (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Zeitablauf seit Entstehung der Forderungen daran etwas ändern sollte, – dass die Beschwerdegegnerin vielmehr innerhalb der 20-jährigen Ver- jährungsfrist (Art. 149a Abs. 1 SchKG), welche für die ursprünglich unverjähr- baren Verlustscheinforderungen (Art. 149 Abs. 5 aSchKG) mit dem Inkrafttre- ten der Gesetzesrevision, d.h. am 1. Januar 1997, zu laufen begann (Art. 2 Abs. 5 SchlB SchKG), die Betreibung eingeleitet und die Verjährung damit un- terbrochen hat (Art. 135 Ziff. 2 OR), – dass die Einrede der Verjährung, falls der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Alter der Forderungen als solche beabsichtigt hätte, somit unbegrün- det wäre und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht zu verhin- dern vermocht hätte, selbst wenn sie bereits vor erster Instanz erhoben wor- den wäre, was der Beschwerdeführer indessen nicht getan hat, – dass der Beschwerdeführer ansonsten nicht begründet, weshalb der Vorder- richter die Prozesskosten anders hätte verlegen oder von der Zusprechung ei- ner Umtriebsentschädigung an die Gläubigerin hätte absehen müssen,

Seite 10 — 12 – dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist und sie folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Gebühr in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG auf CHF 600.00 festgesetzt wird, – dass aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und der Beschwerdegegnerin somit keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist, – dass der Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde auf sein beschei- denes Einkommen hingewiesen und die Bestellung eines Anwaltes auf Kosten des Staates beantragt hat, – dass er damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, – dass dieses Gesuch nur für das Beschwerdeverfahren Wirkung entfalten kann, zumal zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren der Vorderrichter zuständig gewesen wäre und der Be- schwerdeführer nicht darlegt, weshalb ihm die Stellung eines entsprechenden Gesuches vor der ersten Instanz nicht möglich gewesen wäre, – dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nebst der Mittellosigkeit des Gesuchstellers (Art. 117 lit. a ZPO) voraussetzt, dass die im Rechtsmittel- verfahren gestellten Anträge nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), – dass die letztere Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, – dass daran auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren nichts mehr geändert hätte, da ein solcher die Pro- zessführung in dem Stadium hätte übernehmen müssen, in dem sich das Ver- fahren befindet, und er bis zum Ablauf der durch die Betreibungsferien verlän- gerten Beschwerdefrist zwar noch eine verbesserte Beschwerdeschrift hätte einreichen können, dadurch aber die erstinstanzlichen Versäumnisse des Be- schwerdeführers nicht mehr hätten korrigiert werden können,

Seite 11 — 12 – dass mit anderen Worten auch ein während der noch laufenden Beschwerde- frist bestellter Rechtsbeistand den offensichtlich zu Recht ergangenen Ent- scheid nicht mit Erfolg hätte anfechten können, – dass dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege daher nicht entsprochen werden kann und es sich in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch erübrigte, den Beschwerdeführer zur Einreichung eines gehörig begründeten Gesuches mit vollständigen Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation aufzufordern, – dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass abschliessend darauf hinzuweisen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfah- ren nur über das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels entschieden wird und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verbleibt, den materiellen Bestand der Forderung im Rahmen eines Aberkennungsprozesses oder  sollte des- sen rechtzeitige Anhebung versäumt worden sein  auf dem Wege einer Fest- stellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beurteilen zu lassen,

Seite 12 — 12 erkannt: 1. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von X._____. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: